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Statuten
der
BIA, Genossenschaft Betreutes Wohnen im Alter
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I. Name, Sitz, Dauer und Zweck
Art. 1
Name, Sitz und Dauer
Unter der Firma BIA, Genossenschaft Betreutes Wohnen im Alter, besteht eine Genossenschaft im Sinne des Schweizerischen Obligationenrechts gemäss den Bestimmungen von Art. 828 ff. OR auf unbestimmte Zeit.
1
Der Sitz der Genossenschaft befindet sich in Dulliken.
2
Art. 2
Zweck
Die Genossenschaft bezweckt in gemeinsamer Selbsthilfe für ihre Genossenschafter die Erstellung, die Vermietung und den Betrieb von Alterswohnungen mit gemeinschaftlichen Räumen.
1
Die Genossenschaft kann Liegenschaften oder Immobiliengesellschaften erwerben, verwalten und veräussern und sich an Unternehmungen ähnlicher Art beteiligen.
2
Beim Verkauf von Grundeigentum sorgt die Genossenschaft dafür, dass der Erwerber keine Spekulationsgeschäfte vornehmen kann. Zum Ausschluss der Spekulation kann sie sich Mitspracherechte, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte und dergleichen vorbehalten.
3
II. Mitgliedschaft
Art. 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich von jeder natürlichen oder juristischen Person erworben werden, die bereit ist, die Bestrebungen der Genossenschaft zu unterstützen und mindestens einen Genossenschaftsanteil übernimmt.
1
Die Mieter von Genossenschaftswohnungen der BIA haben sich mit Anteilscheinen an der Genossenschaft BIA gemäss Reglement der Verwaltung zu beteiligen.
2
Zur Aufnahme als Mitglied bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung sowie eines Verwaltungsbeschlusses. Die Verwaltung beschliesst endgültig über die Aufnahme und kann dieselbe ohne Angabe von Gründen verweigern.
3
Die Genossenschafter sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschafter nach Treu und Glauben zu wahren.
4
Art. 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei natürlichen Personen als Mitglieder durch Austritt, Ausschluss oder Tod
b) bei juristischen Personen als Mitglieder durch Austritt, Ausschluss oder Liquidationsbeschluss der juristischen Person
c) bei Körperschaften als Mitglieder durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
Art. 5
Austritt
Der Austritt kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an die Verwaltung erfolgen.
1
Die Abfindung von ausscheidenden Mitgliedern wird im Art. 13 geregelt.
2
Art. 6
Ausschluss
Ein Genossenschafter, der die Interessen der Genossenschaft verletzt oder seine Pflicht nicht erfüllt, kann durch die Verwaltung jederzeit ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht während 30 Tagen nach der Mitteilung das Recht der Berufung an die nächste Generalversammlung zu. Bis zu deren Entscheid ist die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte eingestellt.
1
Die finanziellen Folgen des Ausschlusses sind dieselben wie beim freiwilligen Austritt gemäss Art. 5.
2
Art. 7
Tod bzw. Auflösung der juristischen Person
Stirbt ein Genossenschafter, so können die Erben oder ein von ihnen bezeichneter Erbe oder ein eingesetzter Willensvollstrecker mit Zustimmung der Verwaltung in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten. Lehnt die Verwaltung diesen Eintritt ab, so erfolgt die Abfindung nach Art. 13.
1
Für die Dauer der Erbengemeinschaft haben die Erben einen gemeinsamen Vertreter zu bestimmen, welcher die Erbmasse in der Genossenschaft vertritt. Im Falle eines Willensvollstreckers übt dieser die Vertretungsstellung von Amtes wegen aus.
2
Art. 8
Übertragung der Mitgliedschaft
Der Erwerber von Genossenschaftsanteilen wird nicht automatisch Mitglied der Genossenschaft. Genossenschafter wird er nur durch Aufnahme gemäss Art. 3.
1
Wer indessen rechtmässiger Eigentümer von Genossenschaftsanteilen ist, hat in jedem Fall Anrecht auf die Verzinsung derselben gemäss Art. 12, sofern er die Genossenschaft rechtzeitig vom Erwerb seiner Anteilscheine benachrichtigt.
2
III. Genossenschaftskapital, Anteilscheine, Haftung, Übertragung, Verpfändung
Art. 9
Genossenschaftskapital
Das Genossenschaftskapital besteht aus der Summe der gezeichneten Anteilscheine. Die Höhe desselben ist unbeschränkt.
Art. 10
Anteilscheine, Mitgliedschaftsausweis
Die Genossenschaft gibt Anteilscheine zu CHF 500.— aus. Jeder Genossenschafter ist verpflichtet, mindestens einen auf den Namen lautenden Anteilschein zu übernehmen. Dieser Anteilschein bildet zugleich die Urkunde über die Mitgliedschaft.
1
Für mehrere Anteilscheine können Zertifikate ausgestellt werden. Die Verwaltung kann für die Ausgabe von Anteilscheinen eine Höchstzahl pro Mitglied festlegen.
2
Der Pflichtanteilschein ist innert Monatsfrist seit Aufnahme des Mitgliedes zu liberieren. Die Verwaltung setzt die Fälligkeit zur Bezahlung weiterer zu zeichnender Anteilscheine fest.
3
Art. 11
Haftung, Übertragung, Verpfändung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede Nachschusspflicht sowie die persönliche Haftung der Genossenschafter ist ausgeschlossen.
1
Die Anteilscheine sind nicht freiwillig verpfändbar und nur mit Einwilligung der Verwaltung übertragbar. Die Übertragung begründet in keinem Fall Mitgliedschaftsrechte.
2
IV. Finanzielle Bestimmungen
Art. 12
Verzinsung der Anteilscheine
Die liberierten Anteilscheine der Genossenschaft sind grundsätzlich verzinslich.
1
Die Verzinsung des einbezahlten Kapitals darf höchstens den für die Befreiung von der eidgenössischen Stempelabgabe zulässigen Höchstzinssatz (aktuell 6 %) erreichen (Art. 6 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Stempelabgabe).
2
Der Zinsfuss wird durch die Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung und im Rahmen der statutarischen Grundsätze festgesetzt.
3
Die Verzinsung des einbezahlten Kapitals beginnt am 1. Januar des auf die Einzahlung folgenden Jahres. Art 859 Abs. 3 OR bleibt vorbehalten.
Die Ausrichtung von Gewinnbeteiligungen (Tantiemen) ist ausgeschlossen.
Art. 13
Abfindung von ausscheidenden Mitgliedern
Ausscheidende Mitglieder oder deren Rechtsnachfolger haben keinen Anspruch auf das Genossenschaftsvermögen. Dagegen werden den Ausgeschiedenen oder ihren Rechtsnachfolgern die einbezahlten Genossenschaftsanteile zurückbezahlt. Die Rückzahlung erfolgt zum Bilanzwert des Austrittsjahres, mit Ausschluss der Reserven gemäss Art 864 Abs. 1 OR, höchstens jedoch zum Nominalwert.
1
Die Auszahlung der Anteilscheine kann auf Beschluss der Verwaltung bis zu drei Jahre, mindestens aber bis 31. Dezember 2023, aufgeschoben werden, wenn die Finanzlage der Genossenschaft es erfordert.
2
Kündigt ein Mitglied nur einen Teil seiner Kapitalbeteiligung, so sind die für die Abfindung ausscheidender Mitglieder anwendbaren Bestimmungen sinngemäss anwendbar.
3
Art. 14
Verwendung des Reingewinns
Über die Verwendung des Reinertrages und die Höhe der jeweiligen Einlagen in den Reservefonds sowie über die Äufnung weiterer Fonds entscheidet die Generalversammlung im Rahmen von Art. 860 OR.
Art. 15
Entschädigung der Organe
Die Mitglieder der Verwaltung haben Anspruch auf ein Honorar, welches sich nach den Aufgaben und der Arbeitsbelastung richtet und von der Verwaltung festgelegt wird. Die Entschädigung richtet sich dabei einerseits nach dem tatsächlichen Aufwand und steht andererseits in Relation zu Honoraren in ähnlich gelagertem professionellem Umfeld.
1
Art. 16
Rechnungswesen
Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang und wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der Genossenschaft zuverlässig beurteilt werden kann. Sie enthält auch die Vorjahreszahlen. Massgebend sind die Artikel 957 ff. OR. Die Aktiven dürfen höchstens mit den Erwerbs- oder Erstellungskosten in der Bilanz aufgeführt werden. Es sind angemessene Abschreibungen vorzunehmen.
1
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember.
2
Die Jahresrechnung ist spätestens Ende März der Revisionsstelle vorzulegen. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung werden den Genossenschaftern mit der Einladung zur Generalversammlung zugestellt.
V. Organisation
Art. 17
Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
a) die Generalversammlung
b) die Verwaltung
c) die Revisionsstelle
a) Generalversammlung
Art. 18
Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die Versammlung der Genossenschafter und oberstes Organ der Genossenschaft.
1
In die Befugnisse der Generalversammlung fallen:
a. Wahl der Verwaltung, des Präsidenten und der Revisionsstelle
b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c. Abnahme der Bilanz und der Erfolgsrechnung
d. Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes und die Verzinsung des Anteilscheinkapitals
e. Kenntnisnahme des Revisionsstellenberichtes und Entlastung der Verwaltung
f. Erledigung von Rekursen über Entscheide der Verwaltung
g. Beschlussfassung über Anträge der Verwaltung, der Revisionsstelle und von Mitgliedern
h. Annahme, Festsetzung und Änderung der Statuten
i. Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft
j. Beschlussfassung über Erwerb und Verkauf von Grundstücken oder Liegenschaften, Erstellung von Neubauten und andere Geschäfte, soweit sie den Wert von CHF 500'000.— übersteigen und/oder nicht aus eigenen freien Mitteln finanziert werden können. Dieser Betrag ist an den Baukostenindex gebunden.
k. Beschlussfassung über alle nicht unter Art. 18 Abs. 1 lit. j fallende Investitionsvorhaben, für die auf dem freien Finanzmarkt Geldmittel aufgenommen werden müssen und nicht aus eigenen freien Mitteln finanziert werden können.
Beschlussfassung über alle weiteren Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Über Anträge von Mitgliedern kann nur abgestimmt werden, wenn sie spätestens 30 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung der Verwaltung schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge sind der übernächsten Generalversammlung zu unterbreiten.
2
Über Geschäfte kann nur abgestimmt werden, wenn sie traktandiert sind.
3
Art. 19
Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich, spätestens im Monat Juni, auf Einladung der Verwaltung statt, ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss der Verwaltung, auf Verlangen des zehnten Teils der Genossenschafter (bei weniger als 30 Mitgliedern genügen drei Mitglieder) oder der Revisionsstelle einberufen. Vorbehalten bleibt Art. 881 Abs. 2 OR.
1
Die Einberufung erfolgt durch die Verwaltung spätestens zehn Tage vor der Abhaltung durch gewöhnlichen Brief oder E-Mail unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände.
2
Die ausserordentliche Generalversammlung ist spätestens innert vier Wochen nach Einreichung des Begehrens der Revisionsstelle oder der Mitglieder, die eine ausserordentliche Generalversammlung wünschen, einzuberufen.
3
Art. 20
Stimmrecht
Jeder Genossenschafter hat eine Stimme, ungeachtet der Zahl seiner Anteilscheine. Juristische Personen und Kollektivmitglieder üben das Stimmrecht durch einen Vertreter, der von ihnen bevollmächtigt ist, aus. Jeder Genossenschafter kann das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Genossenschafter ausüben lassen. Dieser kann vertretungsweise nur eine Stimme übernehmen.
1
Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung und über die Erledigung von Rekursen haben die Mitglieder der Verwaltung kein Stimmrecht.
2
Art. 21
Beschlussfähigkeit, Wahlen
Die Generalversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse und trifft ihre Wahlen mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident mit Stichentscheid.
1
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht wenigstens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Durchführung verlangt.
2
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
3
b) Verwaltung
Art. 22
Wahl, Konstituierung, Beschlussfähigkeit
Die Verwaltung besteht aus mindestens fünf Personen. Die Mehrheit muss aus Genossenschaftern bestehen. Die Mitglieder der Verwaltung werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
1
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich die Verwaltung selbst. Die Verwaltung bezeichnet einen Vizepräsidenten und einen Protokollführer.
2
Die Mitglieder der Verwaltung sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Scheidet ein Verwaltungsmitglied innerhalb der Amtsdauer aus der Verwaltung aus, so ist durch die nächste Generalversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer zu treffen. Nach dem fünfundsiebzigsten Altersjahr ist man nicht mehr in die Verwaltung wählbar.
3
Die Verwaltung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sie beschliesst mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Stichentscheid. Schriftliche Zirkulationsbeschlüsse gelten als gültige Beschlüsse, wenn sie von sämtlichen Verwaltungsmitgliedern unterzeichnet sind oder wenn per E-Mail beim Vorsitzenden entsprechende Zustimmungen eintreffen.
5
Art. 23
Befugnisse
In die Befugnisse der Verwaltung fallen sämtliche Geschäfte, die der Zweck der Genossenschaft mit sich bringen kann, soweit sie nicht ausdrücklich einem andern Organ vorbehalten sind.
Der finanzielle Kompetenzbereich der Verwaltung richtet sich dabei nach den Artikeln 18 Abs. 1 lit. j und k hievor.
1
Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu führen und die genossenschaftlichen Aufgaben nach besten Kräften zu fördern. Sie ist für die Führung der Protokolle der Generalversammlungen und Verwaltungssitzungen sowie der erforderlichen Geschäftsbücher, für die Erstellung der Jahresrechnung und deren Überweisung an die Revisionsstelle sowie die Vornahme der vorgeschriebenen Anzeigen an das Handelsregisteramt verantwortlich. Ferner hat sie die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen, die Verwaltung der Liegenschaften zu überwachen und sich über die Ereignisse des genossenschaftlichen Betriebes regelmässig unterrichten zu lassen.
3
Die Verwaltung kann insbesondere auch Ausschüsse und Kommissionen einsetzen, denen sie gewisse Aufgaben übertragen kann. Sie wählt die Mitglieder, die nicht Genossenschafter sein müssen, umschreibt die Aufgaben und Kompetenzen und setzt die Amtsdauer fest. Die Kompetenzausscheidung zwischen Verwaltung und Ausschüssen und die Umschreibung der beidseitigen Pflichten und Rechte kann in einem durch die Verwaltung zu erlassenden Reglement erfolgen. Im Rahmen ihrer Befugnisse haben die Ausschüsse selbständige Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz. Sie sind der Verwaltung für ihre Tätigkeit verantwortlich.
c) Revisionsstelle
Art. 24
Grundsatz
Die Generalversammlung wählt nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisoren oder eine zugelassene Revisionsgesellschaft auf die Dauer von zwei Jahren.
1
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung nach den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften und erstattet der Verwaltung zu Handen der Generalversammlung über ihren Befund Bericht und stellt Antrag.
2
Die Revisionsstelle hat im Rahmen ihrer Revisionstätigkeit das Recht zur Einsichtnahme in sämtliche relevanten Akten der Genossenschaft.
3
VI. Vorschriften über die Geschäftstätigkeit
Art. 25
Unterschriftsberechtigung
Die Verwaltung bestimmt die Art der Zeichnungsbefugnisse und die Zeichnungsberechtigten. Grundsätzlich zeichnen Berechtigte ausschliesslich mit Kollektivunterschrift zu zweien.
Art. 26
Geschäftsführung
Die Verwaltung kann die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung der Genossenschaft an eine oder mehrere Personen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen, übertragen.
Art. 27
Mitteilungen, Bekanntmachungen
Die von der Genossenschaft ausgehenden Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen durch gewöhnlichen Brief oder per E-Mail.
1
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft an Dritte erfolgen durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
2
VII. Schlussbestimmungen
Art. 28
Beabsichtigte Sachübernahme
Die Genossenschaft beabsichtigt, von der Genossenschaft Alters- und Pflegeheim Brüggli, in Dulliken, ab Grundbuch Dulliken Nr. 848 eine Parzelle von zirka 4'106 m2 zum Preis von höchstens CHF 1'703'990.— zu übernehmen.
Art. 29
Auflösung
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
Art. 30
Liquidation
Die Liquidation besorgt die Verwaltung gemäss Art 913 OR.
1
Das nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung der Genossenschaftsanteile zum Nennwert verbleibende Vermögen der aufgelösten Genossenschaft darf nicht an die Genossenschafter verteilt werden.
2
Ein allfälliger Liquidationsüberschuss wird auf Veranlassung der Liquidatoren an die Einwohnergemeinde Dulliken oder deren allfällige Rechtsnachfolgerin für gemeinnützigen Wohnungsbau für altersgerechtes Wohnen auf dem heutigen Gemeindegebiet von Dulliken übertragen.
3
Art. 31
Fusion
Eine Fusion ist nur mit einer Organisation oder einem Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaues mit spezieller Ausrichtung auf altersgerechtes Wohnen zulässig.
Art. 32
Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 22.08.2013 beschlossen und treten mit der Eintragung ins Handelsregister des Kantons Solothurn in Kraft.
Dulliken, den 22.08.2013
Daniel R. Frey
Präsident der Verwaltung BIA, Genossenschaft Betreutes Wohnen im Alter
Patrick Albiker
Protokollführer anlässlich der Gründung und Mitglied der Verwaltung BIA, Genossenschaft Betreutes Wohnen im Alter
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Diese Statuten wurden am 22.08.2013 beschlossen und von Patrick Albiker und Daniel R. Frey unterzeichnet.
Die Genossenschaft erlangte mit der Handelsregistereintragung vom 23.08.2013 Rechtspersönlichkeit. Art. 22 Abs. 3 der Statuten wurde anlässlich der GV 2020 angepasst.
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Die Revisionsstelle wird nach branchenüblichen Ansätzen entschädigt.
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